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OGH: Fahrerkarte/Kostentragung
• 1. Es wird festgestellt, dass Arbeitnehmer, die eine auf ihre Person gem. § 102a KFG ausgestellte und von ihnen selbst bezahlte Fahrerkarte dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Kosten der Fahrerkarte entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Zurverfügungstellung der Fahrerkarte zur gesamten fünfjährigen Gültigkeitsdauer derselben haben.
• 2. Es wird festgestellt, dass Arbeitnehmer, die über Verlangen des Arbeitgebers eine Fahrerkarte gem. § 102a KFG zum Zweck der betrieblichen Verwendung beantragen, gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bevorschussung der Kosten der Fahrerkarte haben. - (§ 102a KFG; § 17a AZG)
"In diesem Sinn wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes etwa formuliert, dass der Arbeitgeber jenen Aufwand zu tragen hat, der im Zusammenhang mit einer Verpflichtung aus dem Arbeitverhältnis dem Arbeitnehmer notwendigerweise erwächst. Die Benützung eigener Güter, die der Arbeitnehmer nach der Verkehrsauffassung selbst beizustellen hat, vermag einen solchen Anspruch ebenso wenig zu begründen wie die Benützung eigener Güter lediglich zur Erleichterung der Berufsausübung. Entscheidend für einen Ers...