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Entgeltfortzahlung lebt im neuen Arbeitsjahr auch bei Arbeitsunfällen auf
• Entgeltfortzahlung lebt im neuen Arbeitsjahr auch bei Arbeitsunfällen auf (§ 2 Abs. 5 EFZG; § 143 ASVG)
Protokoll vom über die Sozialpartner-Besprechung bezüglich Fragen aus dem Melde-/Versicherungs-/Beitragsbereich im Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom , 32-MVB-51.1/06 Af-Dm/Mm.
Der OGH hat am (9 ObA 13/06m) zu § 2 Abs. 5 EFZG entschieden, dass auch bei ununterbrochener Fortdauer einer arbeitsunfallbedingten Arbeitsverhinderung mit Beginn des nächsten Arbeitsjahres ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht.
Aus Sicht der Sozialversicherung ist die Judikatur eher eindeutig, und es beginnt daher mit jedem neuen Arbeitsjahr ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG. Der Leistungsbereich müsste das Krankengeld beenden, was bereits in Oberösterreich, Kärnten und Vorarlberg geschieht. Dies spricht für eine Umsetzung des Urteils. Es besteht sonst die Gefahr eines Streits am Rücken des Versicherten. In jüngster Zeit werden höchstgerichtliche Entscheidungen sofort umgesetzt.
Die Vertreter der Gebietskrankenkassen stimmen zu, die neue Vorgehensweise für die Entgeltfortzahlung nach dem EFZG entsprechend der neuen Judikatur des OGH ab umzusetzen.