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ASoK 5, Mai 2007, Seite 183

Dermatologe haftet nicht für falschen Laborbefund

Bei Überweisung ist der zugewiesene Arzt nicht Erfüllungsgehilfe des Zuweisers

Dr. Lukas Stärker

Der Oberste Gerichtshof hat sich im Herbst 2006mit der Schadenersatzforderung eines Patienten gegen den ihn behandelnden Dermatologen befasst, der lege artis handelte, aber auf Basis falscher von einem Labor erstellter Befunde. Er sprach - im Gegensatz zu seiner Belegarztjudikatur - aus, dass der Dermatologe nicht für den falschen Laborbefund haftet und der Laborarzt im Fall der Überweisung auch nicht dessen Erfüllungsgehilfe ist.

1. Sachverhalt

Der Beklagte ist Dermatologe. Bereits als die Klägerin 1997 in seine Praxis kam, hatte er den Verdacht, dass die Hautveränderung im Bereich des rechten Nasenflügels ein Basaliom sein könnte. Der Beklagte entnahm eine Gewebeprobe und sandte sie an das Labor des Nebenintervenienten, eines Pathologen, mit der Fragestellung, ob ein Basaliom vorliege. Der Befund lautete jedoch auf eine gutartige Hautveränderung. Der Befund war unrichtig.

Auch im August 2000 und im Oktober 2001 entnahm der Beklagte neuerlich Gewebeproben und schickte sie an das S. 184Labor des Nebenintervenienten. Die Befunde diagnostizierten wiederum jeweils gutartige Veränderungen. Auch diese Befunde waren unrichtig. In allen drei Proben waren bereits Tumoraggregate eines basaloiden Tum...

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