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ASoK 5, Mai 2007, Seite 175

Zulässigkeit eines Kostenbeitrages zur Unterbringung nach dem Wr. Behindertengesetz

Einem Behinderten, dem nach § 24 Abs. 1 Wr. Behindertengesetz Hilfe zur Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen durch Unterbringung in einem Wohnheim eines Hilfswerks für Taubblinde gewährt worden ist, darf aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung ein monatlicher Kostenbeitrag vom Rechtsträger des Heims vorgeschrieben werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit diesem Beitrag Zusatzleistungen abgegolten werden, die über jene Grundleistungen des Heimträgers für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hinausgehen, die durch den vom Land Wien für den Heimaufenthalt des Beklagten gezahlten Tagessatz abgegolten sind. Eine solche privatrechtliche Vereinbarung unterliegt § 27d Abs. 1 Z 6 KSchG und bedarf der dort vorgesehenen Aufschlüsselung des Entgelts für die nach dem begehrten Kostenbeiträge, auch wenn die Vereinbarung schon vor diesem Stichtag abgeschlossen worden ist. Ist dem Behinderten ein Sachwalter für alle Angelegenheiten bestellt worden, bedarf eine solche Vereinbarung zu ihrer Wirksamkeit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ().

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