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ASoK 5, Mai 2007, Seite 169

Zur privaten Nutzung des PC und des Telefons im Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber kann Einschränkungen vereinbaren und in bestimmten Grenzen Kontrollen durchführen

Dr. Thomas Rauch

Jüngst hat der OGH die Berechtigung einer Entlassung wegen privater Nutzung des Diensthandys ausgesprochen.In diesem Zusammenhang ist fraglich, inwieweit der Arbeitgeber Einschränkungen vereinbaren oder einseitig Verbote aussprechen und Kontrollen durchführen darf, wobei die Rechtsprechung zur Privatnutzung des Telefons grundsätzlich auch für die Privatnutzung des PC herangezogen werden kann. Im Folgenden werden wesentliche Aspekte zu diesen Themen dargestellt.

1. Zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Privatnutzung

Die Rechtsprechung wurde bisher insbesondere mit der Privatnutzung des firmeneigenen Telefons durch den Arbeitnehmer befasst. Dazu hat der OGH ausgeführt, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zu verhindern, dass er mit den Kosten privater Telefonate belastet wird, indem er solche Telefonate entweder überhaupt verbietet oder den Umfang einschränkt oder diese nach vorgeschriebenen Aufzeichnungen verrechnet.

Dieses Recht umfasst auch das einseitige Verbot privater Telefonate, wobei jedoch hiervon kurze Gespräche, die wichtige private Mitteilungen betreffen, ausgenommen sind. Das Negieren der dienstlichen Anordnung, private Telefongespräche und andere private Beschäftigungen...

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