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EuGH zur Kostenerstattung bei stationärer Behandlung im Ausland
Der absolute Ausschluss der Erstattung der Kosten einer stationären Behandlung im Ausland verstößt gegen das Gemeinschaftsrecht. Für den Gerichtshof ist es nämlich offenkundig, dass eine solche Regelung die Patienten davon abschreckt, sich an Erbringer von Krankenhausdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, dessen sozialen Systemen sie angehören, zu wenden, und sie daher eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt. Diese sei - nach Einschätzung der Luxemburger Richter - nicht mit den Zielen der Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde im Inland wie auch der Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des nationalen Systems der sozialen Sicherheit vereinbar. Vielmehr könnte ein System der vorherigen Genehmigung oder die Festlegung von Tabellen für die Erstattung die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts besser wahren (, Stamatelaki).