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Streichung der Familienbeihilfe für Asylwerber verfassungsrechtlich unbedenklich
Nach der mit dem Fremdenrechtspaket 2006 geschaffenen Rechtslage bekommen Nicht-Österreicher nur dann Familienbeihilfe, wenn sie sich gemäß dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten - also Asylstatus oder eine sog. NAG-Karte haben (vgl. § 3 FLAG). Der VfGH hat nun - nach Durchführung eines Vorverfahrens - den Beschluss gefasst, die Behandlung der dagegen gerichteten Beschwerde eines Asylwerbers abzulehnen. In der Begründung heißt es, der Gesetzgeber habe bei der Frage, wem familienfördernde Maßnahmen zukommen sollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. Die behauptete Rechts- bzw. Verfassungsverletzung sei daher "so wenig wahrscheinlich", dass "keine hinreichende Aussicht auf Erfolg" gegeben sei. In diesem Fall darf der VfGH die Behandlung eines Antrages ablehnen. Die Legislative dürfe, erläuterten die Höchstrichter, den Anspruch auf Familienbeihilfe von einer "qualifizierten Nahebeziehung zum Inland" abhängig machen. Außerdem sei für Asylwerber "grundsätzlich eine staatliche Versorgung (auch für Kinder)" im Wege der Grundversorgung vorgesehen, sodass die Streichung der Familienbeihilfe insofern unbedenklich sei ().