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OGH: Betriebsübergang / Verein
• 1. Für einen Betriebsübergang spricht es insbesondere, wenn ein Verein, der knapp vor der durch den Entzug der Subvention veranlassten Einstellung des Projektes „Interkulturelles Lernen" durch eine andere Institution gegründet wurde und dem nunmehr vom bisherigen Subventionsgeber für das Projekt eine Subvention für die Besorgung teilweise identer Aufgaben gewährt wird, sich mit einem Schreiben an die bisher im Rahmen dieses Projektes beschäftigten Arbeitnehmer wendet, um sie unter Darstellung der Arbeitsbedingungen und des künftigen Aufgabenbereiches zu einer Bewerbung zu veranlassen, dass von dieser Möglichkeit eine größere Zahl von bisher im Rahmen dieses Projektes beschäftigten Arbeitnehmern Gebrauch machte und vom genannten Verein auch angestellt wurde.
• 2. Die unterschiedlichen Standorte, an denen die fraglichen Einrichtungen tätig waren bzw. tätig sind, ändern an der Gesamtwürdigung nichts, denn schon ein Betriebs-(teil-)übergang reicht für die Rechtsfolgen des Überganges der Arbeitsverhältnisse aus. – (§ 3 AVRAG)
( 8 Ob A 244/99 m)