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ASoK 6, Juni 2000, Seite 191

Widerruf von Beschäftigungsbewilligungen

Dr. Hans Trattner

(H.T.) – Beschäftigungsbewilligungen können vom Arbeitsmarktservice widerrufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen eingetreten sind, insbesondere dann, wenn die bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten bzw. erfüllt werden.

Dasselbe gilt bei Sicherungsbescheinigungen, Entsendebewilligungen, Anzeigebestätigungen, Arbeitserlaubnis und Befreiungsschein.

In den obgenannten Fällen haben Berufungen keine aufschiebende Wirkung. Allerdings treten die Wirkungen des Widerrufes erst mit jenem Zeitpunkt ein, der sich aus gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen (wie z. B. Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates, Kündigungsfristen) ergibt.

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