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ASoK 6, Juni 2000, Seite 186

Dienstreisevergütung nach dem Beschäftiger-Kollektivvertrag?

Lohngestaltete Vorschriften bei Arbeitnehmerüberlassung

Univ.-Prof. DDr. Günther Löschnigg

Der mit in Kraft getretene neue Rahmenkollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes sieht eine Reihe von Regelungen zu Reiseaufwandsentschädigungen vor. Für Arbeitnehmer von Arbeitskräfteüberlassern soll der Kollektivvertrag des Beschäftigers maßgeblich sein. Aus rechtlicher Sicht ist der Verweis auf den Beschäftiger-Kollektivvertrag jedoch nicht unproblematisch.

1. AÜG und Aufwandsentschädigung

Auch wenn im Fall der Arbeitskräfteüberlassung immer wieder von einem Dreiecks-verhältnis zwischen Überlasser, Beschäftiger und überlassenem Arbeitnehmer gesprochen wird, geht auch das AÜG davon aus, dass ein Arbeitsvertrag nur zwischen dem Überlasser und dem Arbeitnehmer zu Stande kommt. Die Übertragung des Weisungsrechts an den Beschäftiger und die mehr oder minder starke Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Beschäftigers haben allerdings den Gesetzgeber zu spezifischen Schutzbestimmungen veranlasst, die zum einen den Beschäftiger in den Pflichtenkreis des Arbeitgebers einbinden und zum anderen dem Überlasser besondere Rahmenbedingungen für die Gestaltung des Arbeitsvertrages im Allgemeinen und die Festlegung von Arbeitsbedingungen im Einzelnen auferlegen.

Soweit die allgemeine Vert...

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