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OGH: Invaliditätspension
• 1. Ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit besteht nur dann, wenn eine Person ursprünglich in der Lage war, eine bestimmte, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben und diese zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch eine negative Veränderung des körperlichen oder geistigen Zustandes derart beeinträchtigt wird, dass diese Person außerstande gesetzt wird, nunmehr einer geregelten Beschäftigung nachzugehen, zu der sie eben früher in der Lage gewesen war.
• 2. Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 255 ASVG. Nicht jede zu Beiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung verpflichtete Person hat einen Anspruch darauf, jede im Gesetz vorgesehene Leistung in Anspruch nehmen zu können, also beispielsweise nicht nur die Alterspension, sondern auch eine Versicherungsleistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit, die vom Gesetz als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ist. - (§ 255 ASVG)
„Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Absätze 1 und 3 des § 255 ASVG ebenso wie aus dem Wortlaut des § 273 Abs. 1 ASVG. § 255 Abs. 1 und § 273 Abs. 1 ASVG stellen darauf ab, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten i...