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ASoK 4, April 2004, Seite 144

OGH: Ausgleichszulage

1. Sind bei der Ausgleichszulagenberechnung die Direktleistungen ausländischer Versicherungsträger zu berücksichtigen, so ist nicht von dem im Ausland ausbezahlten Betrag, sondern von den entsprechenden Schilling- bzw. nunmehr Eurobeträgen auszugehen.

2. Für den Anspruch auf Ausgleichszulage ist nicht der in Jugoslawien ausbezahlte Dinarbetrag, sondern dessen Gegenwert in österreichischer Währung maßgebend.

3. Die Ansicht, es sei der von der Nationalbank - unabhängig von einem tatsächlichen Handelskurs des Dinar - verlautbare Umrechnungskurs heranzuziehen, ist mit dem sozialen Zweck der Ausgleichszulage, die dem Pensionisten ein zur Bestreitung der Kosten einer einfachen Lebenshaltung in Österreich ausreichendes Mindesteinkommen sichern soll, nicht zu vereinbaren, weil dem Pensionisten ein durch die Kursverluste geschmälerter Teil seiner jugoslawischen Pension tatsächlich nicht zur Verfügung steht und daher auch nicht zur Bestreitung seiner Lebenshaltung verwendet werden kann. - (§ 292 ASVG)

( 10 Ob S 306/02 a)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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