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ASoK 4, April 2004, Seite 143

OGH: PV / Invaliditätspension

1. Für das Bestehen eines Anspruches ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht von Bedeutung.

2. Grundsätzlich ist daher dem Versicherten dann, wenn die Möglichkeit besteht, den Leidenszustand durch eine an sich zumutbare Operation entscheidend zu bessern, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem er erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen musste, eine etwa vierwöchige Überlegungsfrist einzuräumen. Der Versicherte muss in dieser Zeit vor allem auch Gelegenheit haben, sich mit einem Arzt seines Vertrauens zu beraten.

3. Erst nach Ablauf dieser Frist kann es dem Versicherten als Verschulden angelastet werden, dass er sich einer zweckmäßigen und zumutbaren Operation nicht unterzieht. Die Leistung ist in diesem Fall für jenen Zeitraum zuzuerkennen, in dem die Berufsunfähigkeit bestanden hätte, wenn er seiner Duldungs- oder Mitwirkungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

4. Die Weigerung eines Versicherten, sich einer Knieprothesenoperation zu unterziehen, erscheint bei der festgestellten Haltbarkeit einer solchen Prothese von etwa 15 Jahre...

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