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OGH: PV / Invaliditätspension
• 1. Von jedem Versicherten ist im Interesse der Versichertengemeinschaft zu fordern, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht eine notwendige Krankenbehandlung, die zu einer Heilung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen würde, auch durchzuführen, sofern dies nicht mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist.
• 2. Dies gilt auch für eine unter ärztlicher Leitung durchgeführte Alkoholentziehungskur, sofern dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist. - (§ 254 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 27/03 y)