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ASoK 4, April 2004, Seite 142

OGH: PV / Berufsschutz

1. Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs. 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Dabei kommt es darauf an, dass man hier über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden.

2. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden.

3. Einem Versicherten, der in den Bereichen Abfahrtskontrolle durch den Lenker eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, Bremsanlagen an Nutzfahrzeugen sowie Ladungssicherung nur äußerst geringe Kenntnisse besitzt, fehlt damit im Vergleich zu einem ausgelernten Berufskraftfahrer elementares Grundwissen. Diese fehlenden Kenntnisse betreffen nicht nur zentrale Bereiche des Berufsprofils eines Berufskraftfahre...

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