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ASoK 4, April 2004, Seite 142

OGH: Unfallanzeige / Rechtzeitigkeit

1. Unter einer Unfallanzeige i. S. d. § 86 Abs. 4 ASVG sind nicht nur Unfallanzeigen nach § 363 Abs. 1 ASVG zu verstehen. Bei amtswegig zu erbringenden Leistungen entsteht nämlich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Versicherungsträger diese kennt.

2. Diese Kenntnis kann dem Versicherungsträger auf verschiedene Weise verschafft werden. In Frage kommen Meldungen der Leistungsempfänger, Unfallanzeigen der Dienstgeber, Anzeigen von Berufskrankheiten durch Ärzte, Anträge der Leistungsempfänger u. a.).

3. Ziel der Regelung des § 86 Abs. 4 Satz 2 ASVG ist es, Leistungen für die Vergangenheit auch dann zu gewähren, wenn nur die Unfallanzeige rechtzeitig erfolgt. Die Zweijahresfrist ist nur dann gewahrt, wenn die Unfallanzeige innerhalb dieser Frist beim Versicherungsträger eingelangt ist. Diese Frist ist eine materielle rechtliche Frist, weshalb der Postlauf in die Frist einzurechnen ist. - (§ 86 Abs. 4 u. § 363 Abs. 1 ASVG)

( 10 Ob S 188/02 y)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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