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ASoK 4, April 2004, Seite 141

OGH: Unfallversicherung / Schüler

Ein von einem Schüler in seiner Freizeit auf Grund des Umgangs mit Sprengmitteln erlittener Unfall steht auch dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der betreffende Schüler die Unterlagen zur Herstellung von Sprengstoffen von seinem Chemielehrer erhalten hat. - (§ 175 Abs. 4 u. 5 ASVG)

„Es muss auch im vorliegenden Fall nicht dazu Stellung genommen werden, ob es noch im Schutzbereich der Unfallversicherung liegt, wenn sich ein Schüler oder Student in den eigenen oder auch in einen fremden häuslichen Bereich begibt, um dort zu lernen, Hausaufgaben zu machen oder Nachhilfeunterricht zu nehmen (vgl. SSV-NF 7/118). Denn selbst wenn man in der Frage des Umfanges des Unfallversicherungsschutzes i. S. d. Prozessstandpunktes des Klägers davon ausgeht, dass es tatsächlich den Schülern und Studenten selbst überlassen bleibt, wann und wo sie eine durch die Unfallversicherung geschützte Tätigkeit verrichten und daher das Fehlen des zeitlichen und örtlichen Zusammenhanges ‚mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung' (hier: Ausbildung) in den Hintergrund tritt, muss dennoch die Tätigkeit ‚einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Ausbildung' erscheinen (objek...

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