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4. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
4. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1151 Abs. 3 ABGB
§ 1151 Abs. 3 ABGB sieht vor, dass freien Dienstnehmern unverzüglich nach Beginn des freien Dienstverhältnisses eine Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten (Dienstzettel) aus dem Vertragsverhältnis auszuhändigen ist. Der Inhalt der Abs. 3 bis 7 leg. cit. entspricht im Wesentlichen § 2 AVRAG.
§ 1164 Abs. 5 ABGB
Mit dieser Bestimmung wird klargestellt, dass die Erfordernisse gemäß § 1151 Abs. 3 bis 7 ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht abgedungen werden können.