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Aufsichtsratsmitglieder - neue Selbständige
• Aufsichtsratsmitglieder - neue Selbständige (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG)
ARD 5479/10/2004: .
Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates stellt sich als Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben dar und ist daher eine betriebliche Tätigkeit, aus der Einkünfte i. S. d. § 22 Z 2 EStG bezogen werden. Ein von der Gewerkschaft in verschiedene Aufsichtsräte entsandter Gemeindebediensteter unterliegt daher als „neuer Selbständiger" aufgrund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.