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2. Arbeitsmarktservicegesetz, § 38 c
2. Arbeitsmarktservicegesetz, § 38 c
Die Grundzüge des im Arbeitsmarktservice bereits bisher eingesetzten Betreuungsplanes sollen nun ausdrücklich gesetzlich verankert werden.
Die Vereinbarung über den Betreuungsplan ist im Rahmen des jeweils bestehenden Ermessensspielraumes zu treffen. Wenn die Vorstellungen der Arbeitslosen nicht in Einklang mit den geltenden Regelungen stehen, hat eine diesbezügliche Aufklärung zu erfolgen. Kann dennoch keine Vereinbarung erzielt werden, ist der Betreuungsplan einseitig von der regionalen Geschäftsstelle festzulegen. Der Betreuungsplan soll den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Vermittlungsbemühungen und Qualifizierungs- oder andere zur Verbesserung der Beschäftigungschancen auf dem Arbeitsmarkt erforderliche Maßnahmen gesetzt werden sollen. In den Vereinbarungen sollen auch die in Aussicht genommenen Eigenaktivitäten der Arbeitslosen festgehalten werden.
Damit eine einheitliche Vorgangsweise bei der Erstellung des Betreuungsplanes gewährleistet ist, hat der Verwaltungsrat des AMS eine Richtlinie zu erlassen.