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1. Arbeitslosenversicherungsgesetz
1. Arbeitslosenversicherungsgesetz
§§ 3, 81 Abs. 10 AlVG
Nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sollen Unternehmer und freie Dienstnehmer vom Krankenversicherungsträger über die Möglichkeit der Einbeziehung in die freiwillige Arbeitslosenversicherung informiert werden und binnen drei Monaten (2005: binnen sechs Monaten) nach der Verständigung der Arbeitslosenversicherung beitreten können.
Die Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung wie auch die Nicht-Inanspruchnahme soll grundsätzlich auf Dauer wirken. Nur wenn mindestens fünf Jahre lang keine zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung berechtigende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z. B. eine Erwerbstätigkeit nur in Dienstverhältnissen oder überhaupt keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde), soll die freiwillige Arbeitslosenversicherung enden.
Eine neuerliche Möglichkeit zum Beitritt zur Arbeitslosenversicherung soll frühestens fünf Jahre nach Ablauf der zuletzt eingeräumten Mitteilungsfrist bestehen.
Der monatliche Beitragssatz beträgt 6 Prozent; Beitragsgrundlage ist jene für die Pensionsversicherung im GSVG. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist zur G...