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Notstandshilfevoraussetzungen nicht europarechtswidrig
Die in § 33 und § 36 i. V. m. § 39 AlVG (BGBl. Nr. 609/1977 i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000) sowie §§ 2 und 6 Notstandshilfeverordnung (BGBl. Nr. 352/1973 i. d. F. BGBl. Nr. 240/1996) angeordnete Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehefrau im Zusammenhang mit der Gewährung von Notstandshilfe widerspricht nicht der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie (ABl. Nr. L 6 v. ), hat der VwGH (, 2002/08/0202) im Verfahren gemäß § 26a VwGG - Rechtssatz kundgemacht in BGBl. II Nr. 103/2004 - erkannt. Analoges hat für eine mit ihrem Lebensgefährten zusammen wohnenden Lebensgefährtin zu gelten, worin das genannte Höchstgericht gleichfalls keine dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufende versteckte Diskriminierung der Frauen erblickte (; BGBl. II Nr. 104/2004).