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Regress bei Betriebsübergang an einen neuen Pächter
Der Neupächter hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Regressrecht für arbeitsrechtliche Ansprüche an den Altpächter
Das den Betriebsübergang regelnde AVRAG (mit dem die Betriebsübergangsrichtlinie 1977/187/EWG umgesetzt wurde) enthält keine Bestimmungen zur Frage eines Rückgriffsrechts. Im § 6 AVRAG ist lediglich die Haftungsfrage geregelt. Demnach haften der Veräußerer und der Erwerber gemeinsam als Solidarschuldner gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges begründet wurden. Damit ist aber die Frage, inwieweit ein Regress des Erwerbers gegen den Veräußerer zulässig ist, wenn der Erwerber Ansprüche übernommener Arbeitnehmer aus der Zeit bis zum Betriebsübergang befriedigt hat, noch nicht geklärt. Im Folgenden soll diese Frage auf der Grundlage einer neuen Entscheidung des OGHerörtert werden.
1. Betriebs- und Eigentumsübergang
Der Betriebsübergang im Sinne des § 3 AVRAG setzt nach der Rechtsprechung nicht den Übergang des Eigentums an den Erwerber voraus. Es wird auf das Faktum des Übergangs und nicht auf einen rechtlichen Anhaltspunkt abgestellt. Eine Vertragsbeziehung zwischen Übergeber und Übernehmer ist daher nicht erforderlich.
Es kann daher auch im Fall einer Vertragsnachfolge von einem Pächter auf einen anderen ein Betriebsüb...