Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 4, April 2004, Seite 110

Erwerbseinkommen und Teilpensionsgesetz

Interpretationsfragen

Univ.-Prof. Dr. Otto Taucher

Nach dem Teilpensionsgesetz ist bei der Berechnung des Ruhensbetrages „beamteter Frühpensionisten" das nichtselbständige Erwerbseinkommen „brutto" [arg.: „gebührendes Entgelt"], das selbständige dagegen „netto" [arg.: „erzieltes Einkommen"] anzusetzen. Diese Differenzierung scheint verfassungsrechtlich bedenklich zu sein.

I. Vorbemerkungen

Seit sind auch für Beamte eigene Ruhensbestimmungen in Kraft. Mit dem BG über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (TeilpensionsG - TPG) kommt es nämlich zu einer Umwandlung der Vollpension in eine Teilpension (durch Abzug eines Ruhensbetrages), wenn Beamte vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken („in Pension gehen") und daneben (weiter) erwerbswirtschaftlich tätig bleiben bzw. sind, konkreter: Erwerbseinkünfte neben der „Frühpension" über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG erzielen. Die gesetzgeberische Intention dieser Ruhensbestimmungen liegt einerseits darin, eine Überversorgung bei Frühpensionsbeziehern zu unterbinden, die neben den Pensionsleistungen e...

Daten werden geladen...