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Erwerbseinkommen und Teilpensionsgesetz
Interpretationsfragen
Nach dem Teilpensionsgesetz ist bei der Berechnung des Ruhensbetrages „beamteter Frühpensionisten" das nichtselbständige Erwerbseinkommen „brutto" [arg.: „gebührendes Entgelt"], das selbständige dagegen „netto" [arg.: „erzieltes Einkommen"] anzusetzen. Diese Differenzierung scheint verfassungsrechtlich bedenklich zu sein.
I. Vorbemerkungen
Seit sind auch für Beamte eigene Ruhensbestimmungen in Kraft. Mit dem BG über das Zusammentreffen von öffentlich-rechtlichen Pensionsansprüchen mit Erwerbseinkommen (TeilpensionsG - TPG) kommt es nämlich zu einer Umwandlung der Vollpension in eine Teilpension (durch Abzug eines Ruhensbetrages), wenn Beamte vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres durch Erklärung ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken („in Pension gehen") und daneben (weiter) erwerbswirtschaftlich tätig bleiben bzw. sind, konkreter: Erwerbseinkünfte neben der „Frühpension" über der Geringfügigkeitsgrenze des ASVG erzielen. Die gesetzgeberische Intention dieser Ruhensbestimmungen liegt einerseits darin, eine Überversorgung bei Frühpensionsbeziehern zu unterbinden, die neben den Pensionsleistungen e...