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ASoK 4, April 2004, Seite 108

Zeitlicher Geltungsbereich des alten Altersteilzeitrechts

Abweisung 2004 eingebrachter Altersteilzeitanträge für Vereinbarungen im Jahr 2003

Mag. Alfred Shubshizky

Durch das Budgetbegleitgesetz 2003kam es zu wesentlichen Änderungen beim Altersteilzeitsgesetz. Entscheidend ist insbesondere, dass die volle Altersteilzeitförderung nur mehr bei Einstellung einer Ersatzarbeitskraft zusteht. Die Übergangsregelung des § 79 Abs. 73 AlVG stellt hinsichtlich der Anwendung des günstigeren alten Rechts darauf ab, dass die Ansprüche auf Altersteilzeitgeld vor dem Ablauf des erfolgreich geltend gemacht wurden. M. E. muss aber für alle Vereinbarungen mit Laufzeitbeginn im Jahr 2003 noch das „alte" Recht zur Anwendung kommen, auch wenn der Antrag auf Altersteilzeitgeld beim AMS erst Anfang 2004 eingebracht wurde.

§ 79 Abs. 73 AlVG sieht zunächst vor, dass das neue Altersteilzeitrecht (§ 27 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003) mit in Kraft tritt und für Ansprüche S. 109aufgrund von Vereinbarungen gilt, deren Laufzeit nach dem beginnt. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des alten Altersteilzeitrechts bestimmt § 79 Abs. 73, 2. Satz AlVG, dass dieses nur mehr für solche Ansprüche auf Altersteilzeit zur Anwendung kommt, die vor dem Ablauf des erfolgreich geltend gemacht wurden.

M. E. ist zunächst klar, dass es ungeachtet des Wortlauts im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation nicht darauf ...

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