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ASoK 6, Juni 2006, Seite 240

OGH: Sonderklassehonorare/Abrechnung

1. Eine Oberärztin, die der jahrelangen Übung, Sonderklassehonorare auf ein Konto des Primararztes zu überweisen, damit sie am Jahresende durch diesen aufgeteilt wurden, nie entgegengetreten ist, hat einer entsprechenden Vereinbarung aller Beteiligten schlüssig zugestimmt.

2. Für die Frage der anzuwendenden Verjährungsfrist kann es in dieser Konstellation nicht darauf ankommen, ob ein Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Oberärztin und dem Primararzt anzunehmen ist.

3. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass den Zahlungsansprüchen der Oberärztin von ihr erbrachte ärztliche Leistungen zugrunde liegen, die grundsätzlich gemäß § 1486 Z 5 ABGB bei unselbständiger Tätigkeit bzw. gemäß § 1486 Z 6 ABGB bei selbständiger Tätigkeit einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

4. Durch den Austausch ihres Schuldners ist die Oberärztin bei der Feststellung und Verfolgung ihrer Rechte in keiner Weise beeinträchtigt, sodass eine Verlängerung der Verjährungsfrist schon aus ihrer Sicht nicht zu rechtfertigen wäre. Umso mehr muss dies für den Primararzt gelten, der im Hinblick auf die Abrechnung und Auszahlung der anteiligen Entgelte die Funktion des Dienstgebers übernommen hat und daher auch im Hinblick auf di...

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