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ASoK 6, Juni 2006, Seite 240

OGH: Schwangerschaft/Bekanntgabe

1. Für den nachträglichen Einwand der Schwangerschaft i. S. d. § 10 Abs. 2, 2. Fall MSchG steht - anders als nach § 10 Abs. 2, 1. Fall MSchG - nicht mehr schlechthin eine Frist von fünf Arbeitstagen offen. Vielmehr hat die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes zu erfolgen, der vor allem dann vorliegt, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Kündigung noch keine Kenntnis von der Schwangerschaft hatte.

2. Die Einwendung der Schwangerschaft ist in gleicher Weise Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung wie der Nachweis des Zustandes der Arbeitnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis.

3. Die Arbeitnehmerin ist an der Bekanntgabe der Schwangerschaft, die somit aus zwei Schritten besteht, nicht nur dann gehindert, wenn sie die Schwangerschaft nicht rechtzeitig einwenden kann, sondern auch dann, wenn sie den Nachweis nicht rechtzeitig bzw. unmittelbar erbringen kann. Ein Krankenstand im Anschluss an die ärztliche Feststellung der Schwangerschaft stellt im Allgemeinen einen Hinderungsgrund dar, nach dessen Wegfall die Bekanntgabe der Schwangerschaft unmittelbar nachgeholt werden kann, ohne dass die betroffene Arbeitnehmeri...

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