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OGH: Vorarlberger GBedG
• 1. Aufgrund der Anwendbarkeit des § 126 Abs. 9 des Vorarlberger GBedG kann auch für bei der Gemeinde angestellte Kindergärtner und Kindergärtnerinnen eine Teilzeitbeschäftigung zulässig vereinbart werden. Der Verweis auf "Dienstverrichtungen, die nicht die volle Arbeitszeit in Anspruch nehmen", in Verbindung mit der Notwendigkeit, bei Begründung des Vertragsverhältnisses schriftlich das Ausmaß der Dienstleistung, wenn nur eine Teilbeschäftigung vorgesehen ist, festzulegen, zeigt deutlich, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilbeschäftigung eine solche verstanden hat, die die in § 31 Vorarlberger GBedG vorgesehene regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden unterschreitet.
• 2. Hingegen kann § 126 Abs. 9 Vorarlberger GBedG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Landesgesetzgeber unter einer Teilzeitbeschäftigung eine Beschäftigung verstand, die zwar grundsätzlich die volle (Wochen-)Arbeitszeit in Anspruch nimmt, bei der jedoch während eines bestimmten Zeitraumes (hier: jener Teil der "Sommerferien", in der die Kindergärtnerin nicht ihren Erholungsurlaub verbraucht) die Arbeitsverpflichtung auf null reduziert wird.
S. 240• 3. Die auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Bestimmun...