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OGH: Urlaub gem. Tiroler L-VBG
• 1. Die Regeln über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind analog auf Präklusivfristen anzuwenden, soweit dies nicht mit deren Zweck unvereinbar ist; das gilt insbesondere für die Präklusivfristen des Arbeitsrechts. Zu bejahen ist nicht nur eine analoge Anwendung der Unterbrechungsvorschrift des § 1497 ABGB auf Präklusivfristen, sondern auch eine analoge Anwendung der Hemmungsvorschriften des ABGB.
• 2. Bejaht man nun die Hemmung der Verjährung des Urlaubsanspruches, wenn ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub nicht verbrauchen kann, steht einer analogen Anwendung der nach der Absicht des Landesgesetzgebers als Landesrecht in Geltung stehenden Hemmungsvorschriften des ABGB auf die im Tiroler L-VBG normierte Verfallsfrist der Zweck der Verfallsbestimmung nicht entgegen. Dieser Zweck kann nur darin liegen, der Gefahr des "Hortens" von Urlaubsansprüchen zu begegnen. Von einem solchen Horten von Urlaubsansprüchen, dem § 60 ebenso wie § 62 Abs. 5, 2. Satz Tiroler L-VBG entgegenwirken will, kann aber im Falle der krankheitsbedingten Unmöglichkeit des Urlaubsverbrauches nicht gesprochen werden. - (§§ 1494 und 1497 ABGB; §§ 60 und...