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ASoK 6, Juni 2006, Seite 238

OGH: Ansprüche/Verjährung im Konkurs

1. Zur Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung gem. § 9 Abs. 1 KO führt die Anmeldung einer Forderung nur, wenn es sich um eine im Konkurs anzumeldende Forderung handelt. § 9 KO bezieht sich daher nur auf Konkursforderungen, die der Anmeldung unterliegen, nicht aber auf Masseforderungen.

2. Die irrtümliche Anmeldung einer Masseforderung bewirkt bei Forderungen, die keine Konkursforderungen sind, keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung.

3. Für jene Ansprüche, auf die die im Arbeitsvertrag vereinbarte dreimonatige Verfallsfrist zur Anwendung kommt, ist zu beachten, dass diese Verfallsfrist - anders als die gesetzliche Frist des § 34 AngG - schon durch die schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber gewahrt wird.

4. Zur Einhaltung einer Verfallsklausel reicht es grundsätzlich aus, Ansprüche lediglich ihrer Art nach geltend zu machen, die ziffernmäßige Aufgliederung ist nicht erforderlich. Legt sich aber der Arbeitnehmer auf einen exakten Betrag fest, so kann sich der Arbeitgeber auf die angesprochene Höhe des Anspruches einstellen, sodass einer Erhöhung der Forderung nach Ablauf der Verfallsfrist insoweit mit dem Einwand des Verfalls entgegengetreten werden kann.

5. Für jenen ...

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