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ASoK 6, Juni 2006, Seite 237

OGH: Abfertigungsanspruch

Ein neuer, nach IESG gesicherter Abfertigungsanspruch kann auch dann entstehen, wenn der Abfertigungsanspruch bereits 12 Monatsentgelte erreicht hatte und im Zusammenhang mit der Umstellung einer Vollzeitbeschäftigung auf eine Teilzeitbeschäftigung ausbezahlt wurde. - (§ 23 Abs. 1 AngG; § 1 Abs. 4a und § 3 Abs. 3 IESG)

"Grundsätzlich sind nach § 23 Abs. 1 AngG (hinsichtlich vorangegangener Arbeitsverhältnisse und Lehrverhältnisse durch Satz 3 ausdrücklich festgelegt) vorangegangene Dienstverhältnisse zum gleichen Arbeitgeber bei der Berechnung der für die Abfertigung zugrunde zu legenden Dienstzeit zu berücksichtigen (vgl. etwa zu den reinen Angestelltendienstverhältnissen schon Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG, 444 m. w. N.; allgemein Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht10, 578; ebenso Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4, 132 f. m. w. N., etwa ZAS 1985, 143). Eine Ausnahme wurde aber schon im Arbeiterabfertigungsgesetz im Zusammenhang mit der Einführung der Abfertigung für Arbeiter in dessen Art. VII Abs. 3 für den Fall festgelegt, dass für diese Dienstzeiten bereits eine Abfertigung erhalten wurde. Der Oberste Gerichtshof hat nun unter Berücksichtigung der Lehrmeinung von Migs...

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