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OGH: Kollektivvertragsanwendung im Mischbetrieb mit kollektivvertragsfreiem Bereich (mit Briefing)
• 1. Liegt bei einem mehrfach tätigen und mehrfach kollektivvertragsunterworfenen Arbeitgeber ein "Mischbetrieb" ohne Aufgliederung in organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen vor, so ist nach § 9 Abs. 3 ArbVG nur ein Kollektivvertrag anzuwenden, und zwar der, der für den Fachbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat.
• 2. Gilt in einem Betrieb, in dessen Rahmen die (kollektivvertragsunterworfene) Tätigkeit der Führung eines Hotels und die (nicht kollektivvertragsunterworfene) Tätigkeit der Führung eines Studentenheims ausgeübt wird, nur ein Kollektivvertrag für den nicht überwiegenden Bereich, so verbietet das soziale Schutzprinzip eine Analogie zu § 9 Abs. 3 ArbVG, die zu dem Ergebnis führen würde, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags für den überwiegenden Teil die Geltung des Kollektivvertrages für den nicht überwiegenden Teil verdrängt.
• 3. Eine Lösung, die die drei für die Auslegung des § 9 ArbVG wesentlichen Prinzipien des sozialen Schutzes, der Tarifeinheit und der fachlichen Adäquanz - ihrer Wertigkeit nach und so weit ...