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Kollektivvertrag des untergeordneten Bereichs auf den gesamten Mischbetrieb anwendbar
• Kollektivvertrag des untergeordneten Bereichs auf den gesamten Mischbetrieb anwendbar (§ 9 ArbVG)
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Die vorliegende Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass der sowohl ein Studentenheim als auch ein Hotel umfassende Betrieb organisatorisch nicht getrennt ist (Mischbetrieb). Der Tätigkeitsbereich Hotel ist kollektivvertragsunterworfen, der Tätigkeitsbereich Studentenheim hingegen nicht.
Für die Auslegung des § 9 ArbVG sind drei Prinzipien wesentlich, und zwar das soziale Schutzprinzip, das Prinzip der Tarifeinheit und das Prinzip der fachlichen Adäquanz. Im vorliegenden Fall ist daher der Kollektivvertrag des untergeordneten Bereichs (10 % der Umsätze) auf die Mitarbeiter des gesamten Betriebes anzuwenden. Die Unterlassung einer organisatorischen Gliederung des Betriebes durch den Arbeitgeber deutet darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Anwendung einheitlicher Arbeitsbedingungen auf alle Arbeitnehmer des Betriebs keine allzu großen Probleme in Bezug auf die fachliche Adäquanz der einheitlichen Regelung bewirkt.
Anmerkung: Der OGH wollte offenbar vermeiden, durch (analoge) Anwendung des § 9 Abs. 3 ArbVG zum Ergebnis zu kommen, dass für alle Mitarbeiter gar kein Kollektivvertrag gil...