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2. Änderung des ARG
Zentrale Bestimmung ist § 22 ARG, die klarstellt, dass
• für die Lenker von VO-Fahrzeugen künftig ausschließlich die Bestimmungen der Lenkzeiten-Verordnung über die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit gelten,
• für die Lenker sonstiger Fahrzeuge unverändert die §§ 2 bis 5 und 19 ARG
i. d. g. F. weitergelten und
• für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr die Sonderregelung des § 22a
Abs. 1a ARG i. d. g. F. weitergilt.
§ 22d ARG sieht - analog zum AZG - eine Informationspflicht des Arbeitgebers im Dienstzettel über die nach § 23 ARG i. d. g. F. auflagepflichtigen Rechtsvorschriften vor. Ein Verstoß dagegen soll bei Schadenersatz- und Regressansprüchen berücksichtigt werden (siehe oben - § 15f AZG).
Geplantes In-Kraft-Treten: Die Änderungen sollen mit in Kraft treten.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Mag. Erwin Rath