Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Änderung des AZG
Mit der RV wird der Lenker-Abschnitt des AZG in vier Unterabschnitte (4a bis 4d) geteilt. Damit soll verdeutlicht werden, dass
• Unterabschnitt 4b (Bestimmungen zur Umsetzung der Lenker-Richtlinie) für alle Fahrzeuge gilt, dass aber
• Unterabschnitt 4c (Regelungen über Lenkzeit, Lenkpausen etc.) nur mehr für das Lenken sonstiger Fahrzeuge Anwendung findet, weil für das Lenken von Fahrzeugen, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen (= VO-Fahrzeuge) ausschließlich diese gilt.
Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:
1.1. Unterabschnitt 4a (Allgemeines)
Definitionen (§ 13 AZG i. d. F. RV)
Diese Bestimmung trifft eine Definition der beiden Fahrzeugkategorien, für die zum Teil unterschiedliche Bestimmungen gelten:
• VO-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die entweder zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, oder die zur Personenbeförderung von mindestens 9 Personen (einschließlich des Fahrers) vorgesehen sind. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, u. a. für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr (d. h. mit einer Linienstrecke von bis zu 50 km).
• A...