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ASoK 6, Juni 2006, Seite 229

1. Änderung des AZG

Mag. Erwin Rath

Mit der RV wird der Lenker-Abschnitt des AZG in vier Unterabschnitte (4a bis 4d) geteilt. Damit soll verdeutlicht werden, dass

• Unterabschnitt 4b (Bestimmungen zur Umsetzung der Lenker-Richtlinie) für alle Fahrzeuge gilt, dass aber

• Unterabschnitt 4c (Regelungen über Lenkzeit, Lenkpausen etc.) nur mehr für das Lenken sonstiger Fahrzeuge Anwendung findet, weil für das Lenken von Fahrzeugen, die unter die Lenkzeiten-Verordnung fallen (= VO-Fahrzeuge) ausschließlich diese gilt.

Im Folgenden werden die wesentlichen Änderungen dargestellt:

1.1. Unterabschnitt 4a (Allgemeines)

Definitionen (§ 13 AZG i. d. F. RV)

Diese Bestimmung trifft eine Definition der beiden Fahrzeugkategorien, für die zum Teil unterschiedliche Bestimmungen gelten:

• VO-Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die entweder zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, oder die zur Personenbeförderung von mindestens 9 Personen (einschließlich des Fahrers) vorgesehen sind. Es gibt jedoch einige Ausnahmen, u. a. für den regionalen Kraftfahrlinienverkehr (d. h. mit einer Linienstrecke von bis zu 50 km).

• A...

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