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ASoK 6, Juni 2006, Seite 217

Stillzeiten und Beschäftigungsverbote für Stillende

§§ 4a und 9 MSchG in der Praxis

Mag. Gerda Ercher und Mag. Edda Stech

Mit der wachsenden Anzahl von Alleinerzieherinnen bzw. von Frauen, die auf Grund der wirtschaftlichen Lage zum Familieneinkommen beitragen, wird ein möglichst rascher Wiederantritt der Arbeit nach der Geburt eines Kindes immer interessanter. Damit gewinnen die Bestimmungen über die Stillzeiten, aber auch die Regelungen zu den Beschäftigungsverboten von Stillenden wieder an Bedeutung. Da auch heute noch die Mehrzahl der Frauen ihren Karenzanspruch wahrnimmt und daher zum überwiegenden Teil erst nach dem Abstillen in den Betrieb zurückkehrt, ist die für Stillende geltende Rechtslage weder dem Arbeitgeber noch der Arbeitnehmerin vertraut. Dieser Beitrag soll daher eine Hilfestellung geben, wie die Regelungen der §§ 4a und 9 Mutterschutzgesetz (MSchG) für stillende Mütter rechtskonform anzuwenden sind.

1. Mitteilungspflichten der Arbeitnehmerin bei Wiederantritt der Arbeit

Grundvoraussetzung für sämtliche Rechte der Arbeitnehmerin in Bezug auf das Stillen ist die Mitteilung vom Stillen an den Arbeitgeber bei Wiederantritt der Arbeit. Erst diese Meldung löst gewisse Rechte und Pflichten sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmerin aus. § 4a Abs. 1 MSchG erlegt es der Arbeitnehmerin auf, für die Wahrung ihr...

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