Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 6, Juni 2006, Seite 211

Die Diskriminierung stationärer Seniorenbetreuungseinrichtungen im Arbeitszeitrecht

Mag. Werner Fischl

Mit ist das KA-AZG in Kraft getreten. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, einheitliche praktikable Arbeitszeitregelungen für alle Krankenanstalten - unabhängig vom Rechtsträger - zur Verhinderung einer übermäßigen Beanspruchung der Dienstnehmer in Krankenanstalten und im Interesse des Patientenwohls sowie eine Anpassung an EU-Vorschriften zu erreichen.Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, den Besonderheiten der Arbeitsorganisation in Krankenanstalten durch Erlassen eines eigenen KA-AZG Rechnung zu tragen. Zusammengefasst kann man sagen, dass durch die Schaffung des KA-AZG im Bereiche der Krankenanstalten die gesetzlichen Grundlagen der Praxis der Arbeitszeitgestaltung angeglichen wurden.

Trotz der Bezeichnung KA-AZG sind von dessen Geltungsbereich nicht nur Krankenanstalten, sondern auch Kuranstalten umfasst (§ 1 Abs. 1 Z 10 KA-AZG). Stationäre Seniorenbetreuungseinrichtungen, insbesondere Pflegeheime und andere Seniorenbetreuungseinrichtungen mit Pflegestationen, sind nicht im Geltungsbereich des KA-AZG enthalten.

In diesem Beitrag wird am Beispiel der im Pflegedienst österreichweit verbreiteten (und von den Mitarbeitern sehr geschätzten) 12-Stunden-Dienste nachgewiesen, dass die unterschiedliche gesetzliche Regelung sachlich nicht ...

Daten werden geladen...