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ASoK 6, Juni 2006, Seite 211

Die Diskriminierung stationärer Seniorenbetreuungseinrichtungen im Arbeitszeitrecht

Mag. Werner Fischl

Mit ist das KA-AZG in Kraft getreten. Zielsetzung des Gesetzgebers war es, einheitliche praktikable Arbeitszeitregelungen für alle Krankenanstalten - unabhängig vom Rechtsträger - zur Verhinderung einer übermäßigen Beanspruchung der Dienstnehmer in Krankenanstalten und im Interesse des Patientenwohls sowie eine Anpassung an EU-Vorschriften zu erreichen.Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, den Besonderheiten der Arbeitsorganisation in Krankenanstalten durch Erlassen eines eigenen KA-AZG Rechnung zu tragen. Zusammengefasst kann man sagen, dass durch die Schaffung des KA-AZG im Bereiche der Krankenanstalten die gesetzlichen Grundlagen der Praxis der Arbeitszeitgestaltung angeglichen wurden.

Trotz der Bezeichnung KA-AZG sind von dessen Geltungsbereich nicht nur Krankenanstalten, sondern auch Kuranstalten umfasst (§ 1 Abs. 1 Z 10 KA-AZG). Stationäre Seniorenbetreuungseinrichtungen, insbesondere Pflegeheime und andere Seniorenbetreuungseinrichtungen mit Pflegestationen, sind nicht im Geltungsbereich des KA-AZG enthalten.

In diesem Beitrag wird am Beispiel der im Pflegedienst österreichweit verbreiteten (und von den Mitarbeitern sehr geschätzten) 12-Stunden-Dienste nachgewiesen, dass die unterschiedliche gesetzliche Regelung sachlich nicht ...

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