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ASoK 6, Juni 2006, Seite 202

Sozialrechtliche Fragen der Hausbetreuer

Mag. Dr. Johannes Winkler

Entsprechend der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist das Hausbesorgergesetz auf Arbeitsverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden, nicht mehr anzuwenden. Es wurde den Parteien des Arbeitsvertrages mehr Spielraum für vertragliche Regelungen ermöglicht. Dennoch haben seither Gestaltungen außerhalb des Arbeitsrechtes an Bedeutung gewonnen, wobei oft sozialversicherungsrechtliche Aspekte ausschlaggebend sind.

1. Arbeitsverhältnisse (Echte Dienstverhältnisse) gemäß § 4 Abs. 2 ASVG

Mit dieser Gesetzesbestimmung wird die Beitragspflicht für Angestellten- und traditionelle Arbeiter-Dienstverhältnisse geregelt.

Trotz einer Novellierung dieser Gesetzesbestimmung Ende der 90er-Jahre, die entsprechend den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Gesetzesvorhaben wohl als Erweiterung des Kreises "echter" Dienstnehmer gedacht war, hat der VwGH seine Judikatur beibehalten, wonach es primär auf die Frage der persönlichen Arbeitspflicht ankommt. Der VwGH führt Folgendes aus: "Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigung...

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