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ASoK 3, März 1999, Seite 112

Literaturrundschau

Dr. Beatrix Karl

Zur Vereinbarkeit des § 23 Abs. 7 AngG mit der Regelung der Freizügigkeit im Primär- und

Sekundärrecht der EU

Das OLG Linz hat dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren die Frage vorgelegt, ob die Abfertigungsregelung des § 23 Abs. 7 AngG, wonach der Arbeitnehmer bei Selbstkündigung keinen Abfertigungsanspruch hat, gegen den Grundsatz der Freizügigkeit des Art. 48 EGV verstößt. Die positive oder negative Beantwortung dieser Frage hängt von einer Vielzahl weiterer miteinander verknüpfter Fragestellungen und Positionen ab, die von Birk (ZAS 1999, 1) entwickelt und dargestellt werden. Er zeigt auf, daß zu dem relevanten Fragenkreis bisher keine gefestigte Rechtsprechung des EuGH besteht, sondern lediglich gewisse Tendenzen in ihr erkennbar sind. Nach eingehender Analyse der Vorlagefrage des OLG Linz, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Freizügigkeitsjudikatur des EuGH, gelangt Birk zu dem Ergebnis, daß § 23 Abs. 7 AngG keinen Anlaß zu gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gibt.

Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch

Ausgehend von der Rechtsprechung zur Mitwirkung von Pflegepersonen an bestimmten Therapien an behinderten Personen klärt Tomandl (ZAS 1999, 13) das Verhältnis zwischen den Ansprüchen au...

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