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ASoK 3, März 1999, Seite 111

OGH: Assoziationsabkommen EWG-Türkei

1. Der Leitfaden für die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom über die Entwicklung der Assoziation (Stand März 1997) war gesetzwidrig.

2. Weiters waren gesetzwidrig:

a) der letzte Absatz des Punktes 1 und der erste Absatz des Punktes 3 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Z 35.402/24-A/96, und

b) die Ziffern 5 und 6 des Erlasses des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom , Z 35.402/36-7/96. – (Art. 18 Abs. 2 B-VG)

„Der Verfassungsgerichtshof bleibt im Ergebnis bei seiner im Prüfungsbeschluß geäußerten Auffassung: Wollte man annehmen, daß Art. 18 Abs. 2 B-VG durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union so modifiziert worden wäre, daß als Gesetz im Sinne dieser Verfassungsnorm auch eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Gemeinschaftsrechts zu verstehen wäre, die ihrerseits inhaltlich ausreichend vorherbestimmt ist, um eine Verordnung zu tragen (in diesem Sinn etwa Öhlinger, Legalitätsprinzip und Europäische Integration, in FS 75 Jahre Bundesverfassung, 1995, 635, insb. 642 ff.), so führte das dazu, daß eine derartige, unmittelbar auf Gemeinschaftsrecht gegründete Verordnung der rechtlichen Kontrolle weitgehend entzogen wäre...

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