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ASoK 3, März 1999, Seite 109

OGH: Konkurrenzklausel / Konventionalstrafe

1. Die dreimonatige Verfallfrist des § 7 Abs. 3 AngG betreffend den Verfall der Ansprüche des Dienstgebers bei Verstoß des Angestellten gegen das Konkurrenzverbot während des aufrechten Dienstverhältnisses ist nicht auch analog auf den Verfall der Konventionalstrafe bei Verstoß gegen eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses anzuwenden.

2. Nach § 37 Abs. 1 AngG kann der Dienstgeber, der durch schuldhaftes Verhalten dem Angestellten begründeten Anlaß zum vorzeitigen Austritt oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat, die durch die Konkurrenzklausel begründeten Rechte gegen den Angestellten nicht geltend machen. Aus dem Inhalt der Lösungserklärung muß jedoch jedenfalls erkennbar sein, daß ein wichtiger Lösungsgrund vorliegt.

3. Ein allfälliges schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers, auch wenn der Arbeitnehmer bei der Kündigung hierauf nicht hingewiesen hat, ist im Rahmen des in der Sache erhobenen Mitverschuldenseinwandes noch vor Einsatz des richterlichen Mäßigungsrechts nach § 38 AngG zu berücksichtigen. – (§§ 7 Abs. 3, 37 , 38 AngG und § 1304 ABGB)

S. 110„Wenn auch die rechtliche Begründung des Berufungsgerichtes, daß andernfalls der wirkliche Schaden nicht festgestellt werden könne, nicht ü...

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