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OGH: Notarsubstitut / Entlassung
• Nicht strafrechtliche Relevanz genießende Berufspflichtverletzungen eines Notarsubstituten, die allenfalls zu einer disziplinarrechtlichen Verantwortung führen können, stellen nur dann einen Entlassungsgrund dar, wenn dadurch zu befürchten ist, daß der Angestellte seine dienstlichen Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde, sodaß objektiv dienstliche Interessen des Dienstgebers schwerwiegend gefährdet sind. – (§ 27 Z 1 AngG)
( 9 Ob A 199/98 z)