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ASoK 3, März 1999, Seite 108

OGH: Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten

Gegen die im Sinne des BGBl. Nr. 411/1996 novellierte Bestimmung des § 131 Abs. 1 ASVG, gegen die im Sinne von BGBl. Nr. 764/1996 neu angefügte Bestimmung des § 131 Abs. 6 ASVG sowie gegen die entsprechend geänderten Satzungsbestimmungen der Salzburger Gebietskrankenkasse bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. – (§ 131 Abs. 1 und 6 ASVG, Satzung der Salzburger Gebietskrankenkasse, amtliche Verlautbarung Nr. 87/1996)

„Durch die [genannten Bestimmungen] wird nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes jedoch nunmehr entgegen dieser vom Gesetzgeber selbst grundsätzlich gewährten freien Arztwahl der Anspruchsberechtigte, der einen Wahlarzt in Anspruch nimmt, gegenüber einem Anspruchsberechtigten, der einen Vertragsarzt (eine Vertragseinrichtung) in Anspruch nimmt, unsachlich schlechter gestellt. Letzterer hat nämlich (ausgenommen die Krankenscheingebühr – § 135 Abs. 3 ASVG) aus eigenen Mitteln weder dem Vertragsarzt noch dem Sozialversicherungsträger irgendeine Geldleistung zu erbringen; in diesem Sinne ist die Behandlung durch den Vertragsarzt für den Patienten grundsätzlich 'kostenlos' (ausgenommen bloß die Krankenscheingebühr). Demgegenüber hat ein Anspruchsberechtigter, der einen Wahlarzt aufsucht, nicht nur die diesbezüglichen Kosten zu bevorschusse...

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