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ASoK 3, März 1999, Seite 105

Zur Unverzüglichkeit von Entlassungen

Dr. Hans Trattner

Eine Entlassung muß unverzüglich ausgesprochen werden, um rechtswirksam zustande zu kommen. Dennoch sind im Zusammenhang mit der sogenannten „Unverzüglichkeit" einige Punkte zu beachten. Die Entlassung ist nur einer der Endigungsgründe von Arbeitsverträgen, insgesamt gibt es hauptsächlich folgende Auflösungsmöglichkeiten eines Arbeitsverhältnisses: Auflösung während der Probezeit, einvernehmliche Auflösung, Kündigung und Entlassung.

In diesem Artikel soll nur auf die Entlassung eingegangen werden und hier wiederum auf eine der Voraussetzungen, nämlich auf die unverzügliche Aussprache der Entlassung.

Was versteht man unter Entlassung?

Die Entlassungserklärung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sie bewirkt eine sofortige vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie kann nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden. Diese wichtigen Gründe sind in den entsprechenden Gesetzen eindeutig geregelt, und zwar für Angestellte im Angestelltengesetz (§ 27 AngG) während für Arbeiter immer noch die Vorschriften der Gewerbeordnung (§ 82 GewO 1859 – aufgrund der Übergangsbestimmung des § 376 Z 47 GewO 1994) gelten.

Die Entlassungserklärung ist – wie gesagt – eine empfangsbedürftige, aber k...

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