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ASoK 3, März 1999, Seite 102

Sozialversicherungspflicht von Sondergebühren der Spitalsärzte

Mag. Johannes Unger

Wenn ein Spitalsarzt Sondergebühren erhält, so ist es ratsam, daß der Arzt der Ärztekammer diese zusätzlichen Einnahmen mitteilt. Durch diese Mitteilung wird der Arzt in der Folge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) erfaßt. Da der Arzt in der Regel bereits mit seinem Dienstverhältnis über der Höchstbeitragsgrundlage (42.600 S p. m.) liegt, wird es nur zur Vorschreibung des Unfallversicherungsbeitrages (1999: 1.025 S p. a.) kommen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, daß beim Ausfüllen des Fragebogens der SVA ein Antrag auf Differenzbeitragsvorschreibung gestellt wird. Dieser Antrag wird u. U. auch in der Form anerkannt, daß ein monatlicher Lohnzettel vom Dienstverhältnis dem Fragebogen beigelegt wird.

Wenn sich der Arzt in einem pragmatisierten Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber befindet, wird er auch ohne Antrag von der Pensionsversicherung befreit. Auch in diesem Fall wird es nur zur Vorschreibung eines Unfallversicherungsbeitrages kommen.

Wenn der Arzt die Einnahmen aus Sondergebühren nicht der Ärztekammer meldet, besteht die Gefahr, daß die Sondergebühren der SV-Pflicht für freie Dienstnehmer unterliegen.

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