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OGH: Entzugsbehandlung/Mitwirkungspflicht
• 1. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine herabgesunkene Arbeitsfähigkeit so weit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, führt nach stRspr. dazu, dass ein Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustandes geführt hätte.
• 2. Die Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung hängt generell von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, von sich aus tätig zu werden.
• 3. Ein Leistungsanspruch entsteht dann nicht, wenn der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines Fehlverhaltens, nämlich auf den Verlust des geltend gemachten Anspruchs, die Aufforderung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt. - (§ 255 Abs. 4 und 5 ASVG)
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