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OGH: Kündigungsentschädigung/Ersatzanspruch
• 1. Der zwingende Charakter des Anspruches auf Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG steht einer Wahlmöglichkeit für den Angestellten zum Umstieg auf einen offensichtlich günstiger berechneten Anspruch auf eine die Kündigungsentschädigung ersetzende Abfertigung nicht entgegen, ändert aber auch nichts daran, dass diese als "Ersatzanspruch" unter die Frist des § 34 AngG fällt.
• 2. Hat der Angestellte aber ohnehin einen unter die Frist des § 34 AngG fallenden "Ersatz" für den "Ersatzanspruch" - nämlich Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG - geltend gemacht, so unterbricht dies auch die Frist des § 34 AngG für den eigentlichen Ersatzanspruch nach § 29 KVI. - (§§ 29, 34 AngG; § 29 KVI)
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