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Abfertigungsbeitrag und Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen
• Abfertigungsbeitrag und Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen (§ 7 Abs. 4 BMSVG; § 122 Abs. 3, § 162 Abs. 3, § 634 Abs. 7 ASVG)
BGBl. I Nr. 101 und 102/2007 vom .
Der Auftraggeber müsste für freie Dienstnehmerinnen auch während der Wochengeldzeit Abfertigungsbeiträge bezahlen (vgl. Neubauer/Rath, PV-Info 2/2008, 19 [21]). M. E. kann dies verhindert werden, indem der freie Dienstvertrag vor Beginn des Wochengeldbezuges beendet und allenfalls später (irgendwann) wieder neu begonnen wird. Die Beendigung kann entsprechend den Bestimmungen des ABGB, z. B. durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung, vorgenommen werden. Das MSchG ist nicht anzuwenden S. 114(vgl. BMAGS, Zentral-Arbeitsinspektorat 60.010/20-3/98 vom = ARD 5006/1/99). Sollte das freie Dienstverhältnis allerdings schon vor Beginn des Wochengeldbezuges beendet werden, ist § 122 Abs. 3 ASVG zu beachten: Von den dort genannten Voraussetzung ist u. a. hervorzuheben, dass der Wochengeldanspruch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung oder einer Selbstkündigung nicht gebührt. Das erhöhte Wochengeld gebührt freien Dienstnehmerinnen übrigens dann, wenn der Beginn des Wochengeldanspruches nach dem begonnen hat.